Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich – Allgemeines

  1. Es gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Anderslautende Bedingungen des anderen Teils – soweit sie nicht in unserem jeweiligen Angebot und unserer schriftlichen Auftragsbestätigung festgelegt sind – gelten nicht, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des anderen Teils die Lieferung ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem anderen Teil zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gem. § 310 Abs. 1 BGB.
  4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem anderen Teil.
  5. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird, sind wir berechtigt, innerhalb angemessener Frist Sicherheit zu verlangen. Kommt der andere Teil diesem Verlangen nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

II. Angebote – Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  2. Die im Angebot und in der Auftragsbestätigung genannten Entgelte sind Nettoentgelte. Ihnen ist die jeweilig der am Tag der Lieferung/Leistung gültige Mehrwertsteuer hinzuzusetzen.
  3. Im Fall von Lohn- und/oder Materialpreisänderungen behalten wir uns vor, auf der Basis dieser Veränderungen eine entsprechende Entgeltanpassung vorzunehmen, sofern zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
  5. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  6. Im elektronischen Geschäftsverkehr wird § 312 lit. e BGB in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich ausgeschlossen. Maßgebend ist unsere Auftragsbestätigung.
  7. Der Vertragsschluss erfolgt unter der auflösenden Bedingung der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Dies setzt allerdings voraus, dass wir mit der gebotenen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen haben.

III. Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Entgelte „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf vorheriger schriftlicher Vereinbarung.
  3. Das Entgelt ist netto (ohne Abzug) ab Zugang sofort zur Zahlung fällig. Die Verzugsfolgen bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem anderen Teil nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als der Gegenanspruch auf den identischen Vertragsverhältnissen beruht.

IV. Liefer- und Leistungszeit – Gefahrübergang

  1. Die Liefer- und Leistungszeit setzt die gemeinsame Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Liefer- und Leistungszeit ist gewahrt, wenn die Lieferung, Leistung etc. bis zum Ablauf der Liefer- und Leistungszeit unseren Sitz verlassen hat bzw. bei von uns unverschuldeter Verhinderung des Versandes oder der Abnahme bei unserem Sitz bereitsteht. Bei Lieferung, Leistung etc. auf Abruf sind diese für jeden Abruf schriftlich zu vereinbaren.
  3. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfrist durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des anderen Teils voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  4. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen – Leistungen etc. – jederzeit berechtigt. Die Frage der Zumutbarkeit ist jedoch aus der Sicht des anderen Teils zu definieren.
  5. Die Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ab Werk. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht ab Werk auf den anderen Teil über. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Wunsch des anderen Teils die Lieferung an seinen Geschäftssitz ausführen oder ausführen lassen.
  6. Auf Wunsch des anderen Teils und auf seine Kosten sind wir bereit, die Sendung gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Soweit der andere Teil selbstständig eine derartige Versicherung eindeckt, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche abzutreten, soweit sich diese auf die vom anderen Teil übernommene Sach- und Entgeltgefahr beziehen. Wir nehmen hiermit die Abtretung an.

V. Lieferverzug

  1. Kommen wir aufgrund einer verbindlich vereinbarten Lieferzeit in Verzug, dann ist der dem anderen Teil zustehende Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens als Folge der von uns zu vertretenden Pflichtverletzung auf 2 % vollendete Woche, maximal jedoch 10 % des Entgelts beschränkt. Dies gilt nicht, soweit der eingetretene Schaden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruht.
  2. Macht der andere Teil nach vergeblicher Aufforderung zur Leistung Schadensersatz statt Leistung geltend und ist die von uns zu vertretende Pflichtverletzung erheblich, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, allerdings beschränkt sich unsere Schadensersatzhaftung auch hier auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Bei höherer Gewalt (z. B. Betriebsstörungen, Rohstoffschwierigkeiten, Krieg, Streiks, etc.) sind wir von der Lieferfrist befreit und zugleich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

VI. Prüfmethoden – Qualität

  1. Für Untersuchungen gelten die von uns üblicherweise angewandten Prüfmethoden, wobei grundsätzlich die deutschen Industrienormen (DIN) zugrunde gelegt werden. Die Gütesicherung unseres Materials erfolgt in Form der von uns an unserem Sitz ständig durchgeführten Qualitätskontrollen.
  2. Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen jeglicher Art werden von uns nur bei schriftlicher Vereinbarung erteilt, und zwar auf Grundlage der an unserem Sitz in Form der von uns an unserem Sitz ständig durchgeführten Qualitätskontrollen. Im Zweifel wird nur eine „Werksbescheinigung“ ausgestellt.
  3. Eine vorgenommene Qualitätskontrolle ersetzt nicht die Untersuchungs- und Rügepflicht des anderen Teils. Für die Beachtung gesetzlicher, behördlicher oder sonstiger Vorschriften und Bestimmungen beim Einsatz unserer Lieferungen, Leistungen etc. ist der andere Teil verantwortlich.
  4. Es obliegt dem anderen Teil, unsere Lieferungen, Leistungen etc. ordnungsgemäß zu verwenden, etwaig sachgerecht zu lagern und sie von unverträglichen Einflüssen zu schützen. Die vertragstypische Abnutzung schließt eine Pflichtverletzung durch uns aus.
  5. Beim Export durch den anderen Teil in andere Länder, auch bei der Verarbeitung durch ihn, haften wir nicht für die Exportierfähigkeit unserer Lieferungen, Leistungen etc., so wie die Genehmigungs- und Einfuhrfreiheit in die Exportländer, es sei denn, wir hätten derartige Zusagen schriftlich erteilt.

VII. Verpackungskosten

  1. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der andere Teil ist verpflichtet, für die Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
  2. Sofern der andere Teil es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Versicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der andere Teil.

VIII. Haftung für Mängel

  1. Maßgebend für die Bestimmung der Freiheit von Sachmängeln der von uns gelieferten Waren sind vorrangig die vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale.
  2. Mängelrügen sind unverzüglich nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort bzw. nach Entdeckung uns gegenüber schriftlich anzuzeigen.
  3. Für Mängel des Liefergegenstandes haften wir wie folgt:
    Wir verpflichten uns, nach unserer Wahl Mängel des Liefergegenstandes entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Schlagen zwei Nachbesserungsversuche oder eine Ersatzlieferung fehl, kann der andere Teil vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Weitergehende Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den anderen Teil oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln usw. übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, der Mangel sei auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen.
  5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Übergang der Gefahr des Liefergegenstandes auf den anderen Teil.
  6. Für gebrauchte Waren haften wir nur, soweit diese von uns überholt und auf den technischen Stand gebracht worden sind, der nach der berechtigten Erwartung des anderen Teils dem technischen Stand einer neu hergestellten Ware gleichkommt.

IX. Haftung – Schadensersatz

  1. Fällt uns eine Pflichtverletzung in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Last, denn haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften ebenso für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung unsererseits oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen, sofern sich nachfolgend nicht etwas anderes ergibt. Die Schadensersatzhaftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
  2. Wir haften ferner, wenn der eingetretene Schaden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruht. Eine Kardinalpflicht ist eine solche grundlegende und wesentliche Vertragsverpflichtung, deren Erfüllung das Erreichen des vom anderen Teil mit Abschluss des Vertrages verfolgten Zwecks überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der andere Teil vertraut hat und vertrauen durfte. Haften wir insoweit, so ist unsere Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt.
  3. Im Falle eines fahrlässig von uns verursachten Sach- und Sachfolgeschadens haften wir in der Weise, dass wir unsere Haftung gegenüber dem anderen Teil auf die Ersatzleistung der Haftpflicht- oder der Produkthaftpflichtversicherung begrenzen. Diese Haftungsbegrenzung tritt allerdings nur dann ein, wenn die abgeschlossene Deckungssumme der Versicherung im Rahmen der Vorhersehbarkeit vorstehender Sach- und Sachfolgeschäden liegt. So weit die Versicherung nicht eintritt, ohne dass die Deckungssumme überschritten ist, übernehmen wir die subsidiäre Haftung gegenüber dem anderen Teil.
  4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Sofern zwischen dem anderen Teil und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der andere Teil in Insolvenz oder in Liquidation gerät.
  2. Der andere Teil ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der andere Teil dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der andere Teil unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der andere Teil für den uns entstehenden Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs an Dritte weiterzuveräußern. Soweit dies geschieht, ist der andere Teil jedoch verpflichtet, uns schon jetzt alle Ansprüche abzutreten, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern erwachsen. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt. zwischen dem anderen Teil und uns vereinbart worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Der andere Teil ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen; in diesem Fall ist der andere Teil verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu machen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber den Abnehmern selbst einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen, etwa weil der andere Teil in Insolvenz oder in Liquidation gerät.
  5. Soweit der andere Teil die von uns gelieferte Vorbehaltsware weiterverarbeitet, geschieht dies stets für uns. Sofern der andere Teil auch die Vorbehaltsware anderer Lieferanten weiterverarbeitet, erstreckt sich das uns zustehende Vorbehaltseigentum an der weiterverarbeitenden Ware anteilig auf die Höhe der jeweils offenen, nicht beglichenen Forderungen (Faktura-Endbetrag plus Mehrwertsteuer), wie er zwischen dem anderen Teil und uns vereinbart worden ist.
  6. Soweit die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen Sachen/Gegenständen unterschiedslos vermischt wird, steht uns die jeweils offene Forderung (Faktura-Endbetrag plus Mehrwertsteuer), wie sie zwischen dem anderen Teil und uns vereinbart worden ist, zu. In dieser Höhe räumt uns der andere Teil Miteigentum ein. Er verwahrt dieses Eigentum für uns.
  7. Sofern die uns zustehenden Sicherheiten den realisierbaren Wert unserer Forderung mehr als 20 % übersteigen, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des anderen Teils die entsprechenden Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

XI. Lieferantenregress

  1. Soweit der andere Teil von einem Verbraucher wegen eines von uns zu vertretenden Mangels der Lieferung in Anspruch genommen wird, verjähren die dem anderen Teil zustehenden Regressansprüche uns gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften, gerechnet ab Gefahrübergang der jeweiligen Lieferung. Der Regress ist jedoch darauf beschränkt, dass der andere Teil von uns Erstattung der Aufwendungen für die Mängelbeseitigung verlangen kann. Im Übrigen bleibt es bei der Regelung in IX über Haftung und Schadensersatz.

XII. Datenschutz

  1. Wir sind berechtigt, Daten des anderen Teils, die wir aus der Geschäftsbeziehung erhalten haben, soweit der andere Teil über diese selbst verfügen kann, zu erheben, zu speichern, zu verändern, zu übermitteln oder zu nutzen.

XIII. Allgemeines

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen, Leistungen etc. ist unser Sitz, soweit sich nichts anderes aus dem Liefervertrag selbst ergibt.
  2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkäufe in der jeweils gültigen Fassung ist ausgeschlossen (UN-Kaufrecht).
  3. Bei allen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der andere Teil Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Sitz zuständig ist. Jedoch können wir den anderen Teil bei jedem zuständigen Gericht verklagen. Sofern eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist das Gericht zuständig, das für unseren Hauptsitz zuständig ist.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, eine wirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Dies gilt nicht bei einer Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen §§ 305 bis 310 BGB. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung, soweit eine ergänzende Vertragsauslegung zum Zwecke der Lückenfüllung geboten ist.

Stand: Dezember 2007